Elternberatung gem. § 95 Abs 1a AußStrG
Seit 01.02.2013 ist das neue Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 in Kraft.
Dieses sieht vor, dass Eltern nicht volljähriger Kinder vor Abschluss oder Vorlage der Scheidungsfolgen, dem Gericht zu bescheinigen haben, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder beraten haben lassen.
In dieser Beratung erhalten Eltern einen ersten Überblick, wie Kinder die Scheidung ihrer Eltern wahrnehmen. Es geht um eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder.
Elternberatung erfolgt bei uns in Form von Einzelberatung an der vorzugsweise Vater und Mutter gemeinsam teilnehmen.
Die Elternberatung ist kostenpflichtig.
Erziehungsberatung gem. § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG
Dabei handelt es sich um eine vom Pflegschaftsgericht angeordnete Maßnahme wenn Eltern bei Trennung/Scheidung keine einvernehmlichen Regelungen zum Kindeswohl (Obsorge, Kontakte) finden.
Die Beratung wird vom Gericht bei hochstrittigen Konflikten, nicht funktionierenden Kontaktrechtsregelungen oder mangelnder Kooperation angeordnet.
Ziel ist die Verbesserung der elterlichen Kommunikation, Reduzierung von Konflikten und Sicherung des Kindeswohls. Beide Elternteile sollen idealerweise gemeinsam teilnehmen, um Lösungen zu erarbeiten. Kinder sind in der Regel nicht anwesend.
Die Teilnahme ist dem Gericht durch eine Bestätigung (Beginn und Ende) nachzuweisen.
Die Erziehungsberatung ist kostenpflichtig.
Anfragen und Terminvereinbarung unter der Nummer 0664/85 475 85 in der Zeit von Mo-Fr von 8:00 bis 12:00 oder direkt beim jeweiligen Berater.
